Wien (dpa/tmn) – Wer sich als Fluggast im Flughafen verletzt, muss sich mit seinen Rechtsansprüchen in der Regel an die Fluglinie halten. Der Oberste Gerichtshof in Wien wies die Klage einer 69-Jährigen ab, die sich an die Flughafengesellschaft gewendet hatte (Az.: 8 Ob 53/14y). Die Frau war in der Abfertigungshalle in Wien ausgerutscht und hatte […]

Wien (dpa/tmn) – Wer sich als Fluggast im Flughafen verletzt, muss sich mit seinen Rechtsansprüchen in der Regel an die Fluglinie halten. Der Oberste Gerichtshof in Wien wies die Klage einer 69-Jährigen ab, die sich an die Flughafengesellschaft gewendet hatte (Az.: 8 Ob 53/14y). Die Frau war in der Abfertigungshalle in Wien ausgerutscht und hatte sich den Arm gebrochen. Laut dem Urteil ist der Flughafengesellschaft – ähnlich wie im deutschen Recht – nur «Erfüllungsgehilfe» der Airline. Diese müsse sichere Gangflächen auf dem direkten Weg zur Maschine gewährleisten.