Frankfurt am Main/Bonn, 11.Dezember 2018 Die Muschel würde sich gut im Badezimmer machen! Doch wer das vermeintlich harmlose Mitbringsel vom Urlaubsstrand mit nach Hause nehmen möchte, macht sich womöglich strafbar. Viele pflanzliche und tierische Souvenirs sind verboten. Die Einfuhr kann teuer werden. Urlauber bringen oft nicht nur Erinnerungen und Fotos mit nach Hause. Sondern auch […]

Frankfurt am Main/Bonn, 11.Dezember 2018

Die Muschel würde sich gut im Badezimmer machen! Doch wer das vermeintlich harmlose Mitbringsel vom Urlaubsstrand mit nach Hause nehmen möchte, macht sich womöglich strafbar. Viele pflanzliche und tierische Souvenirs sind verboten. Die Einfuhr kann teuer werden.

Urlauber bringen oft nicht nur Erinnerungen und Fotos mit nach Hause. Sondern auch kulinarische Mitbringsel und exotische Souvenirs. Doch nicht alles, was im Reiseland angeboten wird, darf nach Deutschland eingeführt werden. Das gilt für Waffen und Betäubungsmittel, aber auch für bestimmte Pflanzen und Tiere, die unter Artenschutz stehen. Ebenfalls heikel: Kulturgüter. Solche illegalen Andenken nimmt der Zoll dem Urlauber ab. Außerdem können Geld- und sogar Haftstrafen fällig werden.

Schachfiguren aus Elfenbein für den Großvater? Ein edler Schal aus Tibetantilopenwolle für die Liebste? Bloß nicht! Diese Souvenirs sind verboten – wie auch Produkte aus weiteren rund 5600 Tier- und 30 000 Pflanzenarten, die im Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Die rote Liste geschützter Arten finden Urlauber im Internet unter www.artenschutz-online.de.

«Es ist in Mode, etwas besonders Exotisches aus dem Ausland mitzubringen. Viele Menschen wissen nicht, dass sie bei manchen Dingen gegen den Artenschutz verstoßen», sagt Christine Straß vom Hauptzollamt am Flughafen in Frankfurt. Urlauber tragen ohne böse Absicht dazu bei, dass der Raubbau an der Natur anhält. «Doch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.»

Häufig sind auch harmlos erscheinende Mitbringsel nicht erlaubt, zum Beispiel Treibgut vom Strand. Korallen zum Beispiel dürfen generell nicht mitgenommen werden. Bestimmte Muschelarten wie Riesenmuschel und Große Fechterschnecke sind nur unter Einhaltung von Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens (Cites) erlaubt.

Souvenirverkäufer behaupten oft, dass die Ausfuhr ihrer Waren bedenkenlos möglich ist. Oder sie legen eine vermeintliche Ausfuhrgenehmigung bei. Darauf sollten sich Reisende nicht verlassen.

Für die Einfuhr vieler erlaubter Souvenirs in die EU ist laut Zoll eine gültige Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes sowie eine Cites-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) nötig. Unter www.wisia.de stellt das BfN eine Artenschutzdatenbank zur Verfügung. Dort können Reisende nachlesen, ob und wenn ja welchem Schutzstatus ein Tier oder eine Pflanze unterliegt. Sie erfahren dort weiter, welche artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich sind und welche Behörde für die Ausstellung zuständig ist.

Auch Musikinstrumente sind teils aus geschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt – und somit heikel. Das gilt etwa für Stücke aus Elfenbein, Schildpatt, Echsenleder und Fischbein, aber auch aus Holzarten wie Rio-Palisander.

Vorsicht gilt auch bei der Mitnahme von sogenannten Kulturgütern. Kritisch wird es nicht nur bei der mesopotamischen Keilschrifttafel, der vorchristlichen Goldbrosche oder dem ägyptischen Sarkophagstück – auch die Ausfuhr bestimmter Antiquitäten ist verboten und steht unter Strafe, warnt die Generalzolldirektion. Sie empfiehlt Reisenden, auf derartige Souvenirs grundsätzlich zu verzichten.

Auf www.kulturgutschutz-deutschland.de gibt es Infos, welche Staaten Vertragsstaaten des Unesco-Übereinkommens zum Kulturgutschutz sind und welche Regelungen dort für die Ausfuhr von Kulturgut gelten.

Dürfen es wenigsten eine gefälschte Designer-Handtasche oder das unschlagbar günstige Rolex-Plagiat sein? Für den Privatgebrauch ja, sagt der Zoll. «Solange im Reiseverkehr kein gewerblicher Hintergrund zu erkennen ist, drücken die Beamten normalerweise ein Auge zu, und der Reisende darf das Plagiat behalten», sagt Straß. Grundsätzlich sei es jedoch illegal, gefälschte Ware aus Drittländern mitzubringen.

Richtig heikel wird es, wenn die Produkte in Deutschland weiterverkauft werden sollen. Sobald bei der Einfuhr am Flughafen ein gewerblicher Hintergrund vermutet wird, drohen neben der Beschlagnahmung der Fälschungen auch hohe Strafen.

«Wir können nur an die Vernunft der Reisenden appellieren, sich vorher über die Produkte zu informieren, die sie im Ausland erwerben möchten. Wer sich nicht sicher ist, ob er einen Gegenstand mit nach Deutschland nehmen darf, kann vor dem Kauf beim Zollamt anrufen oder eine E-Mail schreiben», sagt Jürgen Wamser vom Zoll in Bonn.

Manche Mitbringsel sind zwar nicht generell verboten, jedoch nur in einer bestimmten Menge erlaubt – sonst drohen hohe Zollgebühren.

«Solange die Ware nur für den persönlichen Bedarf des Reisenden gedacht ist, kann er aus anderen EU-Staaten innerhalb bestimmter Richtmengen alle Waren abgabenfrei mitbringen», erklärt Wamser. Innerhalb der EU wird beispielsweise für eine Menge von 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren, 10 Liter Spirituosen, 60 Liter Schaumwein, 110 Liter Bier und 10 Kilogramm Kaffee die Verwendung zu privaten Zwecken angenommen.

Bei allen anderen Waren, etwa Schmuck und Kleidung, gilt eine Höchstgrenze von 430 Euro Warenwert für den Transport via Flugzeug und Schiff. Für Auto oder Bahn sind es 300 Euro. Die Rechnungen müssen auf Nachfrage vorgelegt werden. Die genauen Freimengen gibt es unter www.zoll.de oder in der Smartphone-App «Zoll und Reise».

Rund um Silvester sind auch Feuerwerkskörper ein beliebtes Mitbringsel aus dem Urlaub. Doch die Knallkörper können gefährlich sein – und sind verboten. Die Einfuhr ist nur erlaubt, wenn die Feuerwerkskörper mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sind. Falls nicht, können sie beschlagnahmt werden. Es droht ein Strafverfahren. Also besser Finger weg von Feuerwerk, bei dem die Herkunft nicht eindeutig nachvollziehbar ist.

Kathrin Lucia Meyer, dpa