Frankfurt/Main, 03. Mai 2016 Wenn eine Fluggesellschaft ihre Flüge wegen eines Streiks „umorganisiert“, muss sie bei Annullierungen und deutlichen Verspätungen eine Entschädigung zahlen. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 68/15), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. Zwar handelt es sich bei einem Streik um einen außergewöhnlichen Umstand – […]

Frankfurt/Main, 03. Mai 2016

Wenn eine Fluggesellschaft ihre Flüge wegen eines Streiks „umorganisiert“, muss sie bei Annullierungen und deutlichen Verspätungen eine Entschädigung zahlen.

So entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 68/15), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

Zwar handelt es sich bei einem Streik um einen außergewöhnlichen Umstand – laut EU-Recht ist die Fluggesellschaft dann von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit. Allerdings muss die Airline zahlen, wenn Annullierungen und Verspätungen nicht mehr unmittelbar auf den Streik zurückgehen.

In dem verhandelten Fall konnte die Airline nicht belegen, dass der Streik ursächlich für die gut achtstündige Verspätung der Maschine der Kläger war. Den Flugumlaufplan zu ändern, sei vielmehr eine unternehmerische Entscheidung gewesen.