Wiesbaden, 10. Mai 2017 Der hessische Staatsgerichtshof hat die Grundrechtsklage der Vereinigung Cockpit (VC) gegen die Einschränkung ihres Streikrechts zurückgewiesen. Die Richter in Wiesbaden machten formale Gründe geltend. Da sich die Pilotengewerkschaft in einer Verfassungsbeschwerde auch an das Bundesverfassungsgericht gewandt habe, sei die Grundrechtsklage in Hessen unzulässig, erklärten sie am Mittwoch in ihrer Begründung. Eine Ausnahme […]

Wiesbaden, 10. Mai 2017

Der hessische Staatsgerichtshof hat die Grundrechtsklage der Vereinigung Cockpit (VC) gegen die Einschränkung ihres Streikrechts zurückgewiesen.

Die Richter in Wiesbaden machten formale Gründe geltend. Da sich die Pilotengewerkschaft in einer Verfassungsbeschwerde auch an das Bundesverfassungsgericht gewandt habe, sei die Grundrechtsklage in Hessen unzulässig, erklärten sie am Mittwoch in ihrer Begründung. Eine Ausnahme hätte es nur geben können, wenn Hessens Landesverfassung ein weiterreichendes Streikrecht als das Grundgesetz vorsehen würde. Nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist das aber nicht der Fall, die Sache wird inhaltlich in Karlsruhe entschieden.

In dem Rechtsstreit geht die Pilotengewerkschaft gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt vom 9. September 2015 vor, mit der die 13. Streikrunde der VC bei der Lufthansa abrupt gestoppt worden war. Nach Auffassung des Arbeitsrichters hatte die Gewerkschaft als illegale Bedingung für Tarifgespräche zu Gehältern und Altersvorsorge verlangt, dass die Lufthansa ihr Billigkonzept mit der Tochter Eurowings nicht weiterverfolgt. Die Vereinigung Cockpit spricht dagegen davon, dass das Arbeitsgericht der Gewerkschaft bei seiner Entscheidung Streikziele vorgehalten habe, die es nicht gab. Zudem schränke die hessischen Verfassung Streikziele weniger stark ein als das Grundgesetz. Der Tarifkonflikt bei der Lufthansa ist davon unabhängig längst beigelegt.