Hannover, 27. Januar 2015 Über die Ostküste der USA fegt einer der schlimmsten Schneestürme der Geschichte. Airlines strichen mehr als 6000 Flüge. Gestrandete Urlauber sollten ihr Ticket bei einer Annullierung aber nicht leichtfertig zurückgeben, rät der Reiserechtler Paul Degott. „Denn damit entlässt man die Airline aus der Pflicht.“ Die Fluggesellschaft muss sich dann nicht mehr […]

Hannover, 27. Januar 2015

Über die Ostküste der USA fegt einer der schlimmsten Schneestürme der Geschichte. Airlines strichen mehr als 6000 Flüge.

Gestrandete Urlauber sollten ihr Ticket bei einer Annullierung aber nicht leichtfertig zurückgeben, rät der Reiserechtler Paul Degott. „Denn damit entlässt man die Airline aus der Pflicht.“ Die Fluggesellschaft muss sich dann nicht mehr um Ersatzbeförderung und Unterbringung kümmern – der Reisende ist auf sich gestellt. Das betrifft alle europäischen Airlines und Nicht-EU-Airlines, die aus der EU starten. Denn für sie gilt die EU-Fluggastrechteverordnung.

Degott rät Reisenden, sich direkt an die Airline zu wenden und eine möglichst baldige Ersatzbeförderung einzufordern. Ist diese wegen des Sturms nicht zeitnah möglich, muss die Airline die Kosten für ein Hotel zahlen – im Ernstfall auch länger als eine Nacht. „Es können auch drei Nächte sein.“ Das hängt in diesem Fall von der Entwicklung des Sturms ab. In der Regel kümmern sich die Fluggesellschaften um ein Zimmer in einem Partnerhotel.

Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, ist auch der Veranstalter in der Pflicht: Kann er bestimmte Leistungen der Reise nicht erbringen, könnten Kunden Geld zurückverlangen, erklärt Degott. Auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden ist denkbar.