28.11.2014 Frankfurt/Main – Fluggäste haben drei Jahre Zeit, um mögliche Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung anzumelden. Das gilt auch, wenn es sich um eine Pauschalreise gehandelt hat, entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 3591/13-44). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell». Die EU-Verordnung, die Ansprüche von Passagieren bei […]

28.11.2014

Frankfurt/Main – Fluggäste haben drei Jahre Zeit, um mögliche Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung anzumelden. Das gilt auch, wenn es sich um eine Pauschalreise gehandelt hat, entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 29 C 3591/13-44). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».

Die EU-Verordnung, die Ansprüche von Passagieren bei Verspätungen oder Flugausfällen regelt, enthält keine Verjährungsvorschriften. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied allerdings, dass bei einem Luftbeförderungsvertrag mit einer Airline eine Frist von drei Jahren gilt. Wie es bei einem Pauschalreisevertrag aussieht, ließ der BGH ausdrücklich offen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt ist auch dabei eine dreijährige Frist anzuwenden. Die Passagiere dürften in diesem Fall nicht schlechter gestellt werden als andere, die direkt bei der Airline gebucht haben. (dpa)