Düsseldorf, 22. Oktober 2014 Verspätet sich bei einem Flug das Gepäck, muss die Airline dem Kunden das Geld für Ersatzkleidung und Toilettenartikel erstatten. Der Fluggast hat in diesem Fall nämlich einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft, erklärt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Reisende ohne Koffer sollten ihre notwendigen Ausgaben mit Quittungen belegen können. „Sie müssen […]

Düsseldorf, 22. Oktober 2014

Verspätet sich bei einem Flug das Gepäck, muss die Airline dem Kunden das Geld für Ersatzkleidung und Toilettenartikel erstatten. Der Fluggast hat in diesem Fall nämlich einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Fluggesellschaft, erklärt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Reisende ohne Koffer sollten ihre notwendigen Ausgaben mit Quittungen belegen können. „Sie müssen beweisen, dass Sie den Schaden hatten.“

Dabei gilt jedoch eine Schadensminderungspflicht: „Das heißt, Sie können sich nicht komplett neu einkleiden, sondern müssen die Kosten so gering wie möglich halten“, erklärt die Verbraucherschützerin. Was erstattet wird, hänge vom Zuschnitt der Reise ab. Wer auf Geschäftsreise ist, könne einen neuen Anzug geltend machen. Beim typischen Badeurlauber sei das nicht der Fall.

Der Höhe des Schadenersatzes sind allerdings Grenzen gesetzt: Diese wird über das sogenannte Sonderziehungsrecht festgesetzt, eine künstliche Währungseinheit. Die Obergrenze der Entschädigung liegt demnach bei umgerechnet rund 1200 Euro, wie Wagner erläutert.