19.09.2014 Hannover – Verspätet sich der Abflug um mehrere Stunden bis in die Nacht, liegt eine besondere Unannehmlichkeit für die Reisenden vor. Eine Information des Reiseveranstalters vor der Abfahrt des Transfers reicht nicht aus. Passagieren steht eine Ausgleichszahlung nach EU-Fluggastrechteverordnung zu. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az.: 564 C 267/13). Auf das Urteil weist […]

19.09.2014

Hannover – Verspätet sich der Abflug um mehrere Stunden bis in die Nacht, liegt eine besondere Unannehmlichkeit für die Reisenden vor. Eine Information des Reiseveranstalters vor der Abfahrt des Transfers reicht nicht aus. Passagieren steht eine Ausgleichszahlung nach EU-Fluggastrechteverordnung zu. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az.: 564 C 267/13). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.

In dem verhandelten Fall hatten die Kläger einen Flug von Las Palmas nach Berlin gebucht. Dieser sollte um 16.05 Uhr starten. Tatsächlich hob das Flugzeug erst um 0.10 Uhr des Folgetages ab. Die Reiseleitung des Veranstalters hatte die Kläger über die Verzögerung wenige Stunden vor dem geplanten Transfer zum Flughafen informiert.

Das Gericht sprach den Klägern eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person zu. Die Information über die Verspätung lasse den Anspruch nicht entfallen. Die Kläger hätten bereits ihre Koffer gepackt gehabt und konnten sich nur noch im Hotel aufhalten. Der EU-Fluggastrechteverordnung liege die Überlegung zugrunde, dass massive Verspätungen eine große Unannehmlichkeit für Fluggäste darstellen. Das sei insbesondere bei diesem Flug der Fall, bei dem die komplette Nachtruhe des Reisenden entfiel. (dpa)