Frankfurt/Main, 12. Dezember 2017 Eine Flughafensperrung ist zwar selten. Doch sie zählt rechtlich nicht immer als außergewöhnlicher Umstand, der eine Airline von einer Entschädigung entbinden würde. Es kommt auf die Ursache der Sperrung an, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 C 2646/16 (97)). Ist die Fluggesellschaft für die Sperrung verantwortlich, muss sie entschädigen. […]

Frankfurt/Main, 12. Dezember 2017

Eine Flughafensperrung ist zwar selten. Doch sie zählt rechtlich nicht immer als außergewöhnlicher Umstand, der eine Airline von einer Entschädigung entbinden würde.

Es kommt auf die Ursache der Sperrung an, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 C 2646/16 (97)). Ist die Fluggesellschaft für die Sperrung verantwortlich, muss sie entschädigen. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

Der Kläger hatte einen Flug von Frankfurt nach Dubai gebucht. Die Ankunft verzögerte sich um viele Stunden, weil der Flughafen in Dubai wegen der missglückten Landung einer Maschine gesperrt werden musste. Der Kläger verlangte für sich und seine Begleitung jeweils 600 Euro Entschädigung. Die Airline berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Denn es handelte sich um ein Flugzeug der beklagten Airline, das mit seiner missglückten Landung die Sperrung des Flughafens verursacht hatte. Der Unfall habe folglich in der Verantwortung der Fluggesellschaft gelegen, so das Gericht.