Berlin, 23. September 2014 Für eine Flugstornierung darf die Airline kein Bearbeitungsentgelt verlangen. Das Berliner Kammergericht untersagte nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) diese Praxis einer deutschen Airline (Az.: 5 U 2/12). Passagiere sollten dort nach einer Vertragsklausel 25 Euro Bearbeitungsgebühr zahlen, wenn sie einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten. Das Bearbeiten einer […]

Berlin, 23. September 2014

Für eine Flugstornierung darf die Airline kein Bearbeitungsentgelt verlangen. Das Berliner Kammergericht untersagte nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) diese Praxis einer deutschen Airline (Az.: 5 U 2/12).

Passagiere sollten dort nach einer Vertragsklausel 25 Euro Bearbeitungsgebühr zahlen, wenn sie einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten. Das Bearbeiten einer Stornierung sei aber keine Leistung, für die die Airline extra kassieren darf. Kunden hätten ein gesetzliches Kündigungsrecht, entschieden die Richter.

Weiter untersagten sie, den Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis zu niedrig auszuweisen. Die Airline hatte für Flüge von Berlin nach Frankfurt Steuern und Gebühren von 1 beziehungsweise 3 Euro angegeben. Das sollte nach Ansicht des vzbv Kunden nach einer Stornierung davon abhalten, Steuern und Gebühren zurückzufordern. Mit der Realität hätten die niedrigen Steuern und Gebühren jedoch nichts zu tun, entschieden die Richter. Allein das Passagierentgelt des Frankfurter Flughafens belaufe sich in der Regel auf 14,70 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.