Berlin, 22. Mai 2015 Bei der Stornierung eines Flugtickets erhalten Passagiere zumindest Steuern und Gebühren zurück. Denn diese Kosten fallen der Airline nur an, wenn der Kunde auch wirklich fliegt. Der Fluggast muss allerdings die Höhe der Gebühren kennen, um diese von der Fluggesellschaft zurückverlangen zu können. Das Landgericht Berlin hat nun ein Urteil gefällt, […]

Berlin, 22. Mai 2015

Bei der Stornierung eines Flugtickets erhalten Passagiere zumindest Steuern und Gebühren zurück. Denn diese Kosten fallen der Airline nur an, wenn der Kunde auch wirklich fliegt. Der Fluggast muss allerdings die Höhe der Gebühren kennen, um diese von der Fluggesellschaft zurückverlangen zu können.

Das Landgericht Berlin hat nun ein Urteil gefällt, das Fluggästen hilft: Demnach muss eine Airline die im Ticketpreis enthaltenen Flughafengebühren separat ausweisen (Az.: 16 O 175/14). Darauf macht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufmerksam.

In dem verhandelten Fall hatte Air Berlin die Flughafengebühr zwar in den Gesamtpreis des Tickets eingerechnet. Die Höhe war aber nicht erkennbar, weil das Entgelt in den Posten „Flugpreis (netto)“ und „Steuern und Gebühren“ versteckt war. Die Richter argumentierten, dies verstoße gegen eine geltende EU-Verordnung, nach der alle Kosten jeweils extra auszuweisen sind. Das Urteil des Berliner Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig, Air Berlin kann noch Berufung einlegen.

Bei einer Stornierung durch den Fluggast ist es durchaus möglich, dass dieser sogar nicht nur Steuern und Gebühren, sondern gleich den gesamten Ticketpreis zurückbekommt. Das entschied vergangenes Jahr das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-24 S 152/13). In der Regel weigern sich die Airlines meist zu zahlen. Kunden sehen oft nicht einmal die Steuern und Gebühren wieder.