Bei Flugausfällen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden auf dem Weg von Deutschland in die USA steht Passagieren eine Entschädigung zu. Das schreibt die EU-Fluggastrechte-Verordnung vor. Bei Rückflügen nach Deutschland aus Nicht-EU-Ländern wie den USA gilt dies jedoch nur für Fluggesellschaften mit Sitz in der EU – nicht etwa für American Airlines. Ein Beispiel: Fällt […]

Bei Flugausfällen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden auf dem Weg von Deutschland in die USA steht Passagieren eine Entschädigung zu.

Das schreibt die EU-Fluggastrechte-Verordnung vor. Bei Rückflügen nach Deutschland aus Nicht-EU-Ländern wie den USA gilt dies jedoch nur für Fluggesellschaften mit Sitz in der EU – nicht etwa für American Airlines.

Ein Beispiel: Fällt der Flug von New York nach Frankfurt mit Lufthansa kurzfristig aus, steht dem Passagier eine Ausgleichszahlung zu. Generell beträgt sie je nach Flugstrecke 250 bis 600 Euro. Wegen der Flugdistanz zur USA von mehr als 3500 Kilometern sind es in diesem Beispiel 600 Euro. Hat der Passagier dagegen bei American Airlines oder Delta mit Sitz in den USA gebucht, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Diese Fluggesellschaften müssen lediglich bei Flügen zahlen, die in der EU starten.

Bedingung für eine Entschädigung nach EU-Recht ist grundsätzlich, dass kein sogenannter außergewöhnlicher Umstand vorliegt – etwa ein Vulkanausbruch. Dann ist die Airline von der Zahlung befreit.